Turnverein Schweiburg von 1890 e.V.
-Vereinssatzung-
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turnverein Schweiburg von 1890 e.V.“ und hat seinen Sitz in Diekmannshausen (Gemeinde Jade).
Gründungstag ist der 1. Oktober 1890.
Er ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR 100182.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit durch die planmäßige Pflege der im Verein betriebenen Sportarten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung jeglicher Form sportlicher Betätigung der im Verein betriebenen Sportarten und die Erhaltung der Heimatsportarten. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.
§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in Sparten, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Sparte steht ein oder auch mehrere Spartenleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
Jedes Mitglied kann beliebig viele Sportarten betreiben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TV Schweiburg von 1890 kann jede natürlich Person erwerben.
Bewerber haben einen schriftlichen Antrag einzureichen, in dem sie sich durch Unterschrift zur Beachtung dieser Satzung bekennen. Bei Personen, die nicht volljährig sind, ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Kündigung (mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres)
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes
c) durch Tod
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
§ 8 Ausschließungsgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder grob und schuldhaft verletzt werden
b) wenn das Mitglied seinen eingegangenen Verbindlichkeiten nicht nachkommt
Der Betroffene eines Ausschlussverfahrens ist vor dessen Einleitung unverzüglich schriftlich durch Einschreiben in Kenntnis zu setzen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen, mit Gründen versehen, zuzustellen.
Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen ein Einspruchsrecht innerhalb eines Monats nach Zustellung zu.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) die Einrichtungen nach Maßgabe der geltenden Ordnung zu nutzen,
b) an allen Veranstaltungen und Wettkämpfen, sowie am Turn- und Sportbetrieb in allen
Sparten aktiv teilzunehmen, sofern sie die vorausgesetzten Bedingungen erfüllen,
c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sofern es sich um ordentliche Mitglieder
handelt.
d) in die Organe Beschwerden und Anträge einzubringen,
e) das vom Verein ein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle besteht (der durch die
Mitgliedschaft im Kreissportbund gewährleistet ist).
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren
angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die
Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu
deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
e) in allen aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechtsangelegenheiten sowohl in
Beziehung zu anderen Mitgliedern, als auch zu Mitgliedern der in § 3 dieser Satzung
genannten Organisationen, nur den Vorstand in Anspruch zu nehmen und sich dessen
Entscheidungen zu unterwerfen.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die beschlussfassenden Gremien des
TV Schweiburg von 1890 e.V.. Diese sind:
a) Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand (siehe §§ 15 und 17)
c) der erweiterte Vorstand (siehe §§ 16 und 17).
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ, auf der die Mitglieder ihre bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte ausüben können.
Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Vereins angehörigen (unter 16 Jahren) ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung ist im Bedarfsfall mindestens 14 Tage vor dem Termin der Sitzung vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt fristgerecht durch öffentliche Bekanntgabe in der Nordwest-Zeitung.
Vor Eintritt in die Beratungen ist die Tagesordnung zu genehmigen. Vereins angehörige (unter 16 Jahren) sind nicht stimmberechtigt.
Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach §§ 19 und 20.
§ 13 Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal bis zum 15. März des laufenden Geschäftsjahres = Kalenderjahres als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen werden.
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl des Geschäftsführers
c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung im kommenden Geschäftsjahr
e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
Die unter den Punkten a) und b) genannten Wahlen finden in einem 2-jährigen Turnus statt.
§ 14 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Bericht des Vorstandes
c) Berichte der Spartenleiter
d) Berichte des Geschäftsführers und der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über die Entlastung (nur alle 2 Jahre)
f) Neuwahlen (nur alle 2 Jahre, Kassenprüfer jährlich)
g) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
h) Anträge und Verschiedenes
§ 15 Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus dem/der 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Jeder vertritt alleine.
§ 16 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem/der Geschäftsführer(-in)
c) den Spartenleitern
d) dem Gerätewart
e) dem/der Vorsitzenden des Festausschusses
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder seines Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1) Der/die 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein bei allen Anlässen. Er/sie leitet alle
Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
Er/sie überwacht das gesamte Vereinsgeschehen und hat die Aufsicht über die
Geschäftsführung des Vereins.
2) Der/die 2. und 3. Vorsitzende vertreten den/die erste/n Vorsitzende/n im
Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
3) Der/die Geschäftsführer/in verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die
Einziehung der Beiträge.
Laufende Zahlungen (Pachtgebühren, Beiträge usw.) werden vom Geschäftsführer
selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt. Zahlungen über 250,-€ bedürfen
der Einwilligung des Vorstandes. Der Geschäftsführer ist für den Bestand und die
gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision
sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache für den Verein unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle.
4) Der Spartenleiter bearbeitet alle fachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein
gutes Einvernehmen innerhalb seiner Sparte. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs-
und sonstigen Sportveranstaltungen seiner Fachsparte. Der Spartenleiter kann
Versammlungen der Mitglieder seiner Abteilung einberufen (z.B. zur Klärung
fachlicher Fragen wie Mannschaftsaufstellungen, etc.)
5) Der Festausschuss regelt die Vorbereitung und Durchführung aller öffentlichen und
vereinsinternen Veranstaltungen selbstständig. Bei der Koordinierung des
Veranstaltungsablaufes steht ihm der Vorstand beratend zur Seite.
6) Dem Gerätewart obliegt die Instandhaltung, Wartung und Pflege der vereinseigenen
Geräte und dem Verein zur Nutzung überlassenen Anlagen.
§ 18 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung jeweils auf 1 Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie protokollieren und der Jahreshauptversammlung berichten. Es wird jährlich mindestens ein neuer Kassenprüfer gewählt.
§ 19 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt (oder alternativ entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden). Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag auch geheim. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, vom Protokollführer und von einem anderen Versammlungs-Teilnehmer zu unterzeichnen ist.
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Eine Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Der Turnverein Schweiburg von 1890 e.V. kann durch Beschluss in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen aufgelöst oder aufgehoben werden. Über den Termin der 2. Versammlung wird während der 1. Zusammenkunft entschieden. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der jeweils erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das verbleibende Vermögen an den Förderverein der Deichschule Schweiburg e.V. (oder wenn dieser nicht mehr existiert an den Musikverein Schweiburg e.V.) übertragen werden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse bezüglich Satzungsänderung, Auflösung oder Aufhebung können nur gefasst werden, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
§ 21 Vermögen
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonstigen vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keine Ansprüche zu.
§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.